Das Stalker Jürgen nicht nur in Duisburg sein Unwesen treibt, lässt sich hier eindrucksvoll nachlesen.
Schön Dokumentiert mit welchen Methoden Stalker Jürgen schon in seiner Zeit in Radevormwald gearbeitet hat.
Cybermobbing und Psychoterror sind die Waffen mit denen der ehemalige Taxifahrer Arbeitet wenn Menschen nicht das machen was er will.
Wenn man sich in diesem Forum ein wenig umschaut wird man sehen wie Pudelwohl sich Stalker Jürgen oder liebevoll Kamerad Heinz genannt, in der rechtsradikalen Szene gefühlt hat. Kein Wunder das mein Stalker sich über Nazikarrikaturen von mir aufregt in denen das Hakenkreuz verunglimpft wird.
Auch ein Blick ins Gästebuch lohnt sich.
Wer erinnert sich nicht an den Farbanschlag auf seinen Wagen den er versucht Unschuldigen Personen anzuhängen.
Zur gleichen Zeit als dieser Anschlag statt gefunden hat versuchte Stalker Jürgen mal wieder die Aufmerksamkeit seiner ehemaligen Kameraden auf sich zu ziehen. Inwieweit Petra Riefendahl von der rechtsradikalen Vergangenheit ihres Kompagnon weiß ist nicht bekannt aber ihr Schreibstil lässt gleiche Gesinnung vermuten.
Hallo liebe Leser und Leserrinnen von Radeisgeil.
Wir ihr sicherlich mitbekommen habt, sind wir seid einiger Zeit im Streit mit einem ehemaligen Mitglied, J (weitere Pseudos: JR, ROFL, HAL, Hamster aus D). Dieser trat aus unerklärlichen Gründen aus unserem Forum aus und meinte aus noch mehr unerklärlichen Gründen, uns den Krieg zu erklären. Diese Kriegserklärung nahmen wir dann auch an. Dann kamen von JR. Drohungen, Beleidigungen etc. Doch Radeisgeil lies sich nicht einschüchtern. Mit Allen Mitteln versuchte JR unser Forum und unsere Seite platt zu machen. Doch nichts half. Dann hatte unser JR es anders versucht. Er dachte er könne die Existenz von Wotan zu vernichten. Doch das funktionierte auch nicht. Dann kamen auf JR s Seite einige Artikel mit Lügen und Verleumdungen. Dazu noch die Real Namen von Eule und von Wotan. Dann folgten lächerliche Abmahnungen von JR und anschließende Klagen. Dabei störte es seiner Gehilfin M.L. aus R. nicht, das sie Nachts um 23:30Uhr unsere Kinder aus dem Bett klingelte. Denn JR befiehlt und M.L. folgt. In einem Beitrag schrieb ich dann, das wenn M.L. noch einmal die Kinder aus dem Bett klingelte, wir dann mal nach ihr nach Hause fahren und das Gleiche machen. Vor Allem ist das lustige, das JR auf seinen Abmahnungen immer den Briefkopf mit, Mitglied im Journalistenverband. Das macht auf den ersten Blick einen schönen Eindruck, doch so wichtig ist das nun wirklich nicht, genau so wie JR unwichtig ist.
So lange Rede kurzer Sinn. Man kann über die Dinge von JR endlos weiter labern. Nun kommen wir zu dem jetzigen Gerichtsverfahren beim Amtsgericht Duisburg. Unser Eulchen konnte es nicht erwarten, bis sie das Urteil zugesendet bekam und war dann heute schon bei Gericht Hier der Text um den es geht:
diese email wurde uns zugeschickt und ich finde diese sehr interessant, in einem anderen Beitrag werde ich mich auch noch äußern
Rader Statistiker im Streik?
Es hat den Anschein, als habe der berühmt – berüchtigte Brunnenvergifter J.R. aus D.
von Freitag bis Sonntag (22. bis 24.07.05) einen Kurzurlaub in Radevormwald verbracht.
Trotzdem hat sich die Übernachtungsstatistik bis heute nicht verändert.
(Oder werden Übernachtungen in Privathaushalten, z.B. in dem der M.L. in R. nicht gezählt?)
Wenn man bedenkt, dass der Laie meint, man könne nur vom eigenen PC moderieren und man müsse Spuren hinterlassen, wenn man etwas in einem Forum schreibt, dann ist der Laie sicher: Dieser brave Urlauber kann unmöglich etwas mit dem zu tun haben, was in seinem eigenen Forum ablief.
Nur, lieber Laie, ich sage „TOYOTA“ (Nichts ist unmöglich!). So ist es durchaus möglich, dass der Urlauber auch aus Radevormwald wirken konnte. Ebenso, wie er der Staatsanwaltschaft erklären konnte, dass Forenbeiträge, zu denen er sich an anderer Stelle bereits bekannt hatte, nicht von ihm seien. Schließlich lebe er ja nicht in Japan! (Von dort stammte die IP.)
Und deshalb stammen die Emails, mit denen ein Radevormwalder zweimal bei dessen Arbeitgeber verleumdet wurde sicher auch aus Japan.
Schließlich irrt Herr J.R. aus D. nie; allenfalls verirrt sich seine Mutter (zweimal) in das Impressum seiner eigenen Seite. (Der Richter am LG in Köln mochte dies zwar nicht glauben, konnte es aber auch nicht widerlegen.)
Und wenn alles nicht hilft, dann „cherchez la femme“ (suche die Frau, die -mit- dahinter steckt). Ist doch schlimm, wenn man sich seinen Kurzurlaub auch noch für irgendwelche Menschen bestätigen lassen muss; ist doch schön, wenn man dann mit einer guten Freundin in Radevormwald gesehen werden kann. Ist dann noch schöner, wenn diese gute Freundin seine Abreise bereits 10 Minuten später im Internet bestätigen mag. Warum eigentlich dieses
„Alibi“?
Übrigens nenne ich das konsequent, dass M, L. den Verantwortlichen unmittelbar danach per Handy bedingungslos aufforderte, die unsäglichen Fotos in seinem Forum zu entfernen. Schließlich hat sie die Urheberrechte (?)! Und gleichzeitig schützt sie auch noch das Recht eines Bürgers an dessen eigenem Bild. Bravo M. L!.
Eine Frage aber: Wie kamen denn andere, finstere Gestalten an das Bild?
JR verklagte die Betreiberin, das er mit JR als xxx zu identifizieren sei und auch kein berühmt berüchtigter Brunnenvergifter sei. Es ist wirklich wahr das Menschen gibt, die Jemanden wegen so einem Scheiß, anzeigen. Nun liebe Leser und Leserinnen, das Eulchen hat gewonnen und unser Hamster aus D. muss es sich nun von uns gefallen lassen, das er weiter J.R. aus D. ist. Selbstverständlich darf auch über das Thema in unserem Forum diskutiert werden unter Der Mann mit den zwei Gesichtern Teil II Das komplette Urteil reichen wir nach, sobald wir das schriftlich vor uns liegen haben. Aber eins sage ich trotzdem. Es ist eine Schlacht gegen JR gewonnen worden, aber noch nicht der ganze Krieg. Es ist kein Grund überheblich zu werden. Vielleicht drücken uns die ein oder anderen Freunde ja die Daumen, für die nächsten Termine. Denn es geht auch um euch und andere Forenbesitzer, damit ihr euch nicht mehr einschüchtern lassen müsst, von solchen bösartigen Menschen wie dem JR und seiner Freundin.
DAS URTEIL!
Vorab sei erwähnt, das die Namen in dem Urteil geändert wurden.
Im Namen des Volkes URTEIL. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Hamsters JR. aus D. Verfügungskläger
gegen
Eule aus R., Verfügungsbeklagte,
hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2005 durch den am Landgericht für Recht erkannt:
Der Antrag auf Erlas einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Verfügungskläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn er nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 2.000,-€
Streitbestand:
Der Verfügungskläger betreibt zwei Internetseiten. Die Verfügungsbeklagte ist Inhaberin der Internetseite Radeisgeil, unter der sie ein Forum betreibt, in dem auch Beiträge von Drittpersonen veröffentlich werden.
Am 25.07.2005 wurde auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten ein Beitrag veröffentlicht (siehe oben rot).
Der Verfügungskläger trägt vor, die genannte Veröffentlichung stamme von der Verfügungsbeklagten, jedenfalls müsse sie sich diese den Inhalt zurechnen lassen, weil sie ihn auch nach Abmahnung nicht von der Internetseite entfernt habe. Die Bezeichnung als „berühmt berüchtigter Brunnenvergifter“ verletze ihn in seinen Rechten, denn sie diene nur einer Diffamierung. Er sei identifizierbar als gemeinte Person, denn er betreibe eine Internetzeitung für Radevormwald und sei unter dem Journalistenkürzel J.R. bekannt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht ausgeräumt.
Der Verfügungskläger beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000.-€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2Jahren zu unterlassen, auf der Internetseite http://www.radeisgeil.de und dem dazugehörenden Forum zu veröffentlichen, der Verfügungskläger sei ein berühmt berüchtigter Brunnenvergifter.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die Bezeichnung „Brunnenvergifter“ in einem freien Forum unter der Rubrik „Lästerecke“ sei nicht geeignet, einen Unterlassungsanspruch zu begründen, da es sich hierbei in Form und Inhalt um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei zusätzlich deshalb zurückgewiesen, weil der Beitrag auf der Internetseite den Verfügungskläger nicht in dem nötigen Maß als Betroffenen erkennen lasse. Für Außenstehende sei eine Identifizierung nicht möglich. Schließlich stamme der gerügte Beitrag nicht von der Verfügungsbeklagten, die auch keine Kenntnis davon gehabt habe. Zwischenzeitlich sei der Beitrag gelöscht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war als unbegründet zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger konnte gegen die Verfügungsbeklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 185 STGB (Beleidigung) bzw. in Verbindung mit einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes nicht zuerkannt werden.
Denn eine Bezeichnung als „berühmt-berüchtigter Brunnenvergifter“ ist als zulässiges Werturteil bzw. Meinungsfreiheit hinzunehmen.
Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen hat der Schutz der Persönlichkeit Vorrang, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als eine Formalbeleidigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn die pers. Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, wenn es nicht mehr um Auseinandersetzungen in der Sache, sondern um Diffamierung des Betroffenen geht, der Jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Im vorliegenden Fall sind die Grenzen nicht überschritten. Die Bezeichnung als „berühmt-berüchtigter Brunnenvergifter“ ist erfolgt vor dem Hintergrund, das auch der Verfügungskläger im Gebiet von Radevormwald im Internet tätig ist, und zwar aufgrund der zwei von ihm für Radevormwald betriebenen Internetzeitungen. In diesem Zusammenhang muss der Verfügungskläger auch Polemik und möglicherweise überspitzte Kritik-und mehr sieht das Gericht in der genannten Bezeichnung nicht-hinnehmen. Insbesondere beinhaltet die Bezeichnung „berühmt-berüchtigter Brunnenvergifter“ keine reine Formalbeleidigung oder bloße Schmähkritik. Vielmehr kritisiert die Bezeichnung erkennbar vorangegangenes Verhalten des Verfügungsklägers, auch wenn dieses Verhalten in der Veröffentlichung nicht bezeichnet wird.
Eine Vernehmung der Zeugin Frau Meersau (M.L. aus R.) zu dem Beweisthema, der Ausdruck sei nicht im Meinungskampf entstanden, war schon deshalb entbehrlich, weil der Verfügungskläger keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt hat. Auf die weiteren Streitfragen, etwa ob der Verfügungskläger identifizierbar war, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.6, 711, 108 ZPO.